Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 997 Wegnahmerecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 13.09.2007 – 7 U 96/06Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 26.03.2020 – 2 U 82/19
- BGH, 14.03.2025 – V ZR 153/23Räumung und Herausgabe eines Grundstücks nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren; Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-VerhältnisZitiert von 2
- VG Berlin, 30.06.2017 – 4 K 16.15Zitiert von 1
- BGH, 05.12.2023 – KZR 101/20Eigentumsrechte am Fernwärmenetz Stuttgart sowie Verpflichtung zum Rückbau - Fernwärmenetz Stuttgart
- OLG Brandenburg, 29.06.2023 – 5 U 81/20
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 – OVG 11 N 103.17
- OLG Frankfurt am Main, 09.02.2016 – 25 U 53/15
- OLG Brandenburg, 05.03.2015 – 5 U 14/12Zitiert von 1
13 Entscheidungen zu § 997 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 997 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/997#abs-1 (1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/997#abs-2 (2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.