Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 258 Wegnahmerecht
Stand: 10.06.2019
Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 258 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.09.2020 – IX ZR 62/19Räumungspflicht für ein Gewerbegrundstück im Insolvenzverfahren: Teilweise Räumung durch den Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit; Instandsetzung der entfernten, mit der Mietsache verbundenen Einrichtung als MasseverbindlichkeitZitiert von 4
- KG, 25.02.2019 – 8 U 6/18
- OLG Düsseldorf, 05.10.2009 – I-24 U 17/09
- LG Bonn, 21.12.2006 – 6 S 264/06
- OLG Celle, 01.09.2004 – 7 U 71/04 (L)
- BGH, 28.01.2011 – V ZR 147/10Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe des überbauten Teils seines Grundstücks; Berechnung einer Überbaurente für einen vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet erfolgten ÜberbauZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- AG Hanau, 11.04.2025 – 32 C 37/24
- OLG Brandenburg, 08.02.2022 – 3 U 31/16
- SG Frankfurt am Main, 08.08.2017 – S 31 R 36/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 258 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.