Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten

Stand: 10.06.2019

Bund280 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/367#abs-1 (1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/367#abs-2 (2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

§ 366 § 368