Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/491?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/491?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/491?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/491?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
Änderungsverlauf
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25.10.2023 Ausfertigung
§ 491 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 294)
BGBl. 2023 I Nr. 294
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06.06.2017 Ausfertigung
§ 491 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2017 I S. 1495
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 491 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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20.09.2013 Ausfertigung
§ 491 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642)
BGBl. 2013 I S. 3642
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 491 aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 1. 7. 2005 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2002 I S. 2850
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