Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 487 Abweichende Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 487 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 18.11.1999 – 2 U 37/99Zitiert von 15
- OLG Hamm, 21.10.2015 – 31 U 56/15Widerruf von Darlehensverträgen: Kein wirksamer Widerruf bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- LG Hagen, 22.08.2013 – 10 O 154/13Zitiert von 1
- LG Bonn, 07.10.2009 – 1 O 419/08
- LG Duisburg, 11.01.2002 – 10 O 205/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.07.2002 Ausfertigung
§ 487 geändert durch Artikel 25 Abs. 2 1. 7. 2005 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2002 I S. 2850
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.