Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 362 Erlöschen durch Leistung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/362?asof=2024-05-23#abs-1 (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/362?asof=2024-05-23#abs-2 (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Wird zitiert von 4.311 Entscheidungen zu § 362 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 26.04.2016 – 13 UF 1/13Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 31.08.2018 – 8 U 53/15Zitiert von 5
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.03.2014 – 3 Sa 1728/13Zitiert von 2
- SG Halle, 07.05.2025 – S 22 KR 352/22
- ArbG Köln, 28.11.2012 – 3 Ca 5552/11Zitiert von 2
- LAG Köln, 08.05.2020 – 4 Sa 324/19
Zuletzt entschieden
- LAG Thüringen, 06.10.2026 – 1 Sa 362/25Entscheidung nach Lage der Akten - Säumnis im Kammertermin - Güteverhandlung ohne Antragstellung - Unzulässigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Stuttgart, 06.10.2026 – 7 O 39/26General- und Vorsorgevollmacht: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten; Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch Erklärung über das Nichtvornehmen von Geschäften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Hamm, 05.10.2026 – 9 Ta 87/26Zwangsvollstreckung - Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO - Erfüllung der titulierten Verpflichtung zur Auskunftserteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 362 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.