Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/31a#abs-1 (1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 3 300 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/31a#abs-2 (2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 31a BGB →
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Nach Gewicht
- LG Cottbus, 11.07.2023 – 6 O 59/18Zitiert von 2
- BSG, 12.12.2023 – B 12 R 11/21 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vorstandsmitglied einer eingetragenen Genossenschaft - Leitungsaufgabe - Vergütung - Einbindung in die Organisation der Genossenschaft - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 13
- LG Frankfurt am Main, 09.02.2018 – 2-03 O 494/14
- OLG Koblenz, 03.01.2018 – 10 U 893/16
- LSG Schleswig, 13.11.2024 – L 5 BA 10029/21
- OLG Düsseldorf, 26.03.2010 – I-22 U 173/09
Zuletzt entschieden
- SG Berlin, 18.04.2024 – S 210 BA 196/20Zitiert von 3
- OLG Hamm, 10.07.2023 – 8 U 95/22Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2023 – L 4 BA 24/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 31a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 363)
BGBl. 2025 I Nr. 363
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 31a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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21.03.2013 Ausfertigung
§ 31a neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I 556)
BGBl. 2013 I S. 556
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