Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/27#abs-1 (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/27#abs-2 (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/27#abs-3 (3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

§ 26 § 28