Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/27#abs-1 (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/27#abs-2 (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/27#abs-3 (3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
Wird zitiert von 89 Entscheidungen zu § 27 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 23.03.1999 – VII R 19/98Lohnsteuerhilfeverein: Grenzen der Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Anordnung von Satzungsänderungen; Anforderungen an die Satzungsgestaltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- LG Potsdam, 15.08.2022 – 8 O 160/21
- LG Hannover, 07.08.2017 – 1 O 154/17
- OLG Düsseldorf, 26.03.2010 – I-22 U 173/09
- BVerwG, 06.03.2019 – 6 B 135/18Stellvertretung im Stiftungsvorstand bei Beschluss einer SatzungsänderungZitiert von 22
- OLG Frankfurt am Main, 01.09.2020 – 4 U 46/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.05.2026 – VIa ZR 236/25
- BGH, 05.05.2026 – VIa ZR 254/25
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 – L 9 BA 38/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.03.2013 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I 556)
BGBl. 2013 I S. 556
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.