Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 82
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2023 – L 4 BA 24/20Zitiert von 1
- LG Potsdam, 15.08.2022 – 8 O 160/21
- LG Hannover, 07.08.2017 – 1 O 154/17
- OLG Düsseldorf, 26.03.2010 – I-22 U 173/09
- BVerwG, 06.03.2019 – 6 B 135/18Stellvertretung im Stiftungsvorstand bei Beschluss einer SatzungsänderungZitiert von 18
- OLG Frankfurt am Main, 01.09.2020 – 4 U 46/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.05.2026 – VIa ZR 254/25
- BGH, 05.05.2026 – VIa ZR 236/25
- BGH, 16.12.2025 – VIa ZR 1355/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/27#abs-1 (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/27#abs-2 (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/27#abs-3 (3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.