Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/31a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/31a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 31a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 363)
BGBl. 2025 I Nr. 363
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 31a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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21.03.2013 Ausfertigung
§ 31a neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I 556)
BGBl. 2013 I S. 556
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