Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/664#abs-1 (1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/664#abs-2 (2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 664 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 28.08.2000 – 2 Wx 45/00
- BGH, 03.02.2026 – XI ZR 159/24(Haftung einer Einreicherbank wegen eines angeblich pflichtwidrig ausgeführten Dokumenteninkassoauftrags)
- OVG Schleswig, 07.12.2017 – 3 LB 3/17Zitiert von 2
- LG Heilbronn, 22.12.2022 – I 3 O 217/22
- BVerwG, 06.03.2019 – 6 B 135/18Stellvertretung im Stiftungsvorstand bei Beschluss einer SatzungsänderungZitiert von 22
- FG Münster, 27.10.2023 – 14 K 1624/21 G
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 – L 9 BA 38/24Zitiert von 1
- LSG Hessen, 16.01.2025 – L 8 BA 36/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 28.10.2024 – 20 U 80/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 664 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.