Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 42 Insolvenz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 19.06.2009 – 14 U 137/07Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 26.03.2010 – I-22 U 173/09
- BGH, 17.12.2020 – IX ZB 4/18(Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten Gebietsverbands einer politischen ParteiZitiert von 2
- BGH, 08.02.2010 – II ZR 54/09Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des VereinsZitiert von 91
- LG Duisburg, 06.05.2008 – 1 O 514/06
- OLG Köln, 27.01.2006 – 1 U 45/05
Zuletzt entschieden
- BPatG, 21.01.2026 – 25 W (pat) 48/22
- OVG Niedersachsen, 27.12.2025 – 13 KS 126/24
- OVG Schleswig, 23.08.2023 – 3 MB 9/23Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bei der vorläufigen Gewährung von Ersatzschulzuschüssen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/42#abs-1 (1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/42#abs-2 (2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.