Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 31b Haftung von Vereinsmitgliedern
Stand: 01.01.2026
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- BGH, 02.10.2024 – 1 StR 156/24Täuschung bei Abrechnung vertragsärztlicher LeistungenZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/31b#abs-1 (1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 3 300 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/31b#abs-2 (2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.