Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 312l Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312l?asof=2022-07-01#abs-1 (1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312l?asof=2022-07-01#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen angeboten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312l?asof=2022-07-01#abs-3 (3) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312l?asof=2022-07-01#abs-4 (4) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 312l umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3433)
BGBl. 2021 I S. 3433
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.