Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 312c Fernabsatzverträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 312c geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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02.12.2004 Ausfertigung
§ 312c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 3102)
BGBl. 2004 I S. 3102
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