Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 406
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 14.09.2004 – 8 U 97/04Zitiert von 3
- OLG Hamm, 14.02.2023 – 10 U 54/20
- BGH, 08.05.2014 – VII ZR 203/11Bauvertrag: Mängelrechte bei Errichtung einer Stahlbeton-Glasfassade mit spontan brechendem EinscheibensicherheitsglasZitiert von 13
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2013 – 5 Sa 231/13
- BGH, 22.06.2005 – VIII ZR 281/04Zitiert von 11
- VG Arnsberg, 25.02.2026 – 9 K 1167/24
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 28.05.2026 – 8 U 14/25
- BAG, 27.01.2026 – 9 AZR 32/25Tarifvertragliche Begrenzung von Teilzeit - Tarifvertragsauslegung - OrchestermusikerZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 23.12.2025 – 6 U 292/21Zitiert von 1
406 Entscheidungen zu § 311a BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 311a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/311a#abs-1 (1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/311a#abs-2 (2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.