Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 150 Verfahren bei Errichtung
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/150#abs-1 (1) Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 149 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 2 500 Mitglieder haben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/150#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung beizufügen. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Errichtung wirksam wird.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 150 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Itzehoe, 24.02.2011 – 6 O 209/09
- LAG Berlin-Brandenburg, 22.11.2012 – 25 Sa 1258/12 25 Sa 1396/12, 25 Sa 1258/12, 25 Sa 1396/12Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 22.11.2012 – 25 Sa 1257/12 25 Sa 1395/12, 25 Sa 1257/12, 25 Sa 1395/12Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 22.06.2012 – 8 Sa 362/12Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.05.2012 – 8 Sa 50/12Zitiert von 1
- SG Düsseldorf, 12.09.2003 – S 8 KR 60/03Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- KG, 05.09.2018 – 6 U 152/17
- BSG, 08.03.2016 – B 1 KR 26/15 RKrankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht versicherungspflichtigen Sozialhilfeempfänger - kein Wechselrecht, solange die gewählte Krankenkasse weder geschlossen noch von einem Insolvenzeröffnungsantrag betroffen ist - Verfassungsmäßigkeit - keine Diskriminierung iSd BehindertenrechtskonventionZitiert von 8
- LSG NRW, 29.01.2014 – L 11 KR 399/12 KL
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 150 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 150 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 580)
BGBl. 2020 I S. 580
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.