§ 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 843
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Nach Gewicht
- BGH, 19.05.2011 – I ZB 57/10Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Abgabe einer unzureichend bestimmten WillenserklärungZitiert von 14
- BSG, 03.08.2016 – B 6 KA 9/16 B(Vertragsärztliche Versorgung - Erklärung - Zulassungsverzicht - Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB 10 - Zulassungsgremien - keine Prüfung der materiellen Richtigkeit rechtskräftiger Entscheidungen von Zivilgerichten - Geltung des § 894 ZPO für eine einstweilige Anordnung, die zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet)Zitiert von 1
- BSG, 03.08.2016 – B 6 KA 10/16 B(Vertragsärztliche Versorgung - Erklärung - Zulassungsverzicht - Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB 10 - Zulassungsgremien - keine Prüfung der materiellen Richtigkeit rechtskräftiger Entscheidungen von Zivilgerichten - Geltung des § 894 ZPO für eine einstweilige Anordnung, die zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet)Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.09.2016 – 7 U 142/14
- OLG Rostock, 26.07.2023 – 3 W 69/23
- AG Tempelhof-Kreuzberg, 18.08.2020 – 4 C 113/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 894 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.