Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 147 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Stand: 05.04.2020
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Krankenversicherung nach den Vorschriften dieses Buches durch.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 147 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 15.10.2013 – 9 AZR 572/12Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer RückkehrzusageZitiert von 25
- BAG, 15.10.2013 – 9 AZR 688/12Zitiert von 8
- BAG, 15.10.2013 – 9 AZR 564/12Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage - Bindung an ParteiantragZitiert von 8
- BAG, 15.10.2013 – 9 AZR 399/13Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer RückkehrzusageZitiert von 1
- BAG, 15.10.2013 – 9 AZR 2/13Zitiert von 3
- BAG, 15.10.2013 – 9 AZR 53/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.07.2024 – L 4 KR 128/21Zitiert von 4
- BAG, 21.11.2013 – 2 AZR 474/12Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft GesetzesZitiert von 46
- BAG, 21.11.2013 – 2 AZR 598/12Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft GesetzesZitiert von 37
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 147 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 147 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 580)
BGBl. 2020 I S. 580
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 147 eingefügt durch Artikel 15 und 15a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990)
BGBl. 2009 I S. 1990
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.