Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/260#abs-1 (1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/260#abs-2 (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/260#abs-3 (3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
Wird zitiert von 474 Entscheidungen zu § 260 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 06.12.2024 – 15 U 300/24Zitiert von 2
- BGH, 01.12.2021 – IV ZR 189/20Pflichtteilsanspruch: Eidesstattliche Versicherung des Erben bezüglich eines notariellen NachlassverzeichnissesZitiert von 10
- LG Duisburg, 09.06.2016 – 22 O 50/16Zitiert von 1
- BFH, 30.06.2026 – IX R 3/25(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.06.2026 - IX R 2/25: Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer Finanzbehörde)Zitiert von 2
- BFH, 30.06.2026 – IX R 2/25Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer FinanzbehördeZitiert von 2
- KG, 12.06.2014 – 1 U 32/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.08.2026 – IV B 15/26Zur Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung gerichteten Urteils
- OLG Brandenburg, 16.06.2026 – 6 U 54/26
- OLG Düsseldorf, 08.06.2026 – 12 U 48/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 260 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.