Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 432
Nach Gewicht
- BGH, 01.12.2021 – IV ZR 189/20Pflichtteilsanspruch: Eidesstattliche Versicherung des Erben bezüglich eines notariellen NachlassverzeichnissesZitiert von 8
- LG Duisburg, 09.06.2016 – 22 O 50/16Zitiert von 1
- KG, 12.06.2014 – 1 U 32/13Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 10.02.2025 – 7 W 96/24
- OLG Köln, 14.03.2025 – 15 U 300/24Zitiert von 2
- LG Köln, 09.08.2024 – 14 O 286/14Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 16.06.2026 – 6 U 54/26
- OLG Hamm, 19.03.2026 – 10 U 73/25Dingliches Wohnungsrecht: Voraussetzungen einer Parteierweiterung auf Beklagtenseite in der Berufungsinstanz und Auskunftsverlangen gegen den Eigentümer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 17.02.2026 – 3 U 23/25
432 Entscheidungen zu § 260 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 260 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/260#abs-1 (1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/260#abs-2 (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/260#abs-3 (3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.