Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 262 Wahlschuld; Wahlrecht
Stand: 10.06.2019
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGBStand: 10.06.2019
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.