§ 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- BGH, 13.10.2022 – I ZB 69/21Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines Titels auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei parallel betriebenem Verfahren auf Vollstreckung eines titulierten Auskunftsanspruchs; Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen VersicherungZitiert von 7
- BGH, 19.05.2004 – IXa ZB 181/03Zitiert von 2
- BGH, 12.06.2014 – I ZB 37/13Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht: Pflicht des Erklärungsschuldners zur Informationsbeschaffung; Anordnung der Nachbesserung einer bislang unvollständigen Auskunft durch das VollstreckungsgerichtZitiert von 3
- OLG Zweibrücken, 06.02.2003 – 6 UF 148/02
- BGH, 30.03.2000 – III ZB 2/00Zitiert von 2
- AG München, 15.08.2022 – 1537 M 30975/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 25.03.2025 – 14 U 91/24
- BVerfG, 04.01.2023 – 2 BvR 1851/22Erlass einer einstweiligen Anordnung: Übermäßig restriktive Auslegung des § 261 BGB (Änderung einer eidesstattlichen Versicherung) und damit verbundener Zwang zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) kann Grundrechte aus Art 2 Abs 1 GG bzw Art 2 Abs 2 S 2 GG verletzen - Folgenabwägung
- BayObLG, 23.08.2022 – 102 VA 57/22Zitiert von 4
16 Entscheidungen zu § 889 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 889 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/889#abs-1 (1) Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/889#abs-2 (2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888.