Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge
Stand: 10.06.2019
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
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Nach Gewicht
- OLG Celle, 17.04.2023 – 6 W 37/23
- OLG Frankfurt am Main, 21.06.2021 – 21 W 39/21
- OLG Schleswig, 15.04.2014 – 3 Wx 93/13
- OLG Köln, 25.08.1989 – 2 Wx 21/89
- BGH, 13.04.2011 – IV ZR 204/09Gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings bei Enterbung des näheren Abkömmlings; Pflichtteilsberechtigung des entfernteren AbkömmlingsZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 31.08.2016 – I-3 Wx 192/15
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 19.01.2026 – 7 W 24/24
- BGH, 26.03.2025 – IV ZB 15/24Erbvertrag: Wechselbezüglichkeit der Ersatzberufung eines Ersatzerben nach dem Vorversterben des Schlusserben durch einen der VertragsschließendenZitiert von 1
- BFH, 31.07.2024 – II R 13/22Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils
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