Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2332 Verjährung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2332#abs-1 (1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2332#abs-2 (2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
Wird zitiert von 68 Entscheidungen zu § 2332 BGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 13.11.2019 – IV ZR 317/17Verjährung eines Pflichtteilergänzungsanspruchs bei postmortaler VaterschaftsfeststellungZitiert von 11
- OLG Düsseldorf, 01.12.2017 – I - 7 U 151/16
- OLG Düsseldorf, 09.06.2017 – I - 7 U 78/16
- BGH, 04.06.2014 – IV ZR 348/13Verjährung in Nachlasssachen: Beginn der Ablaufhemmung bei mehreren ErbenZitiert von 7
- OLG Hamm, 30.10.2025 – 10 U 69/25
- OLG Hamm, 30.01.2014 – 10 U 80/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.07.2025 – 3 U 25/24
- LG Arnsberg, 05.06.2025 – 4 O 84/24Zitiert von 1
- BGH, 12.03.2025 – IV ZR 88/24Entstehung und Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines nichtehelichen Kindes bei Rechtsausübungssperre vor rechtskräftiger, postmortaler Feststellung der Vaterschaft
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2332 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 2332 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3142)
BGBl. 2009 I S. 3142
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