Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2332 Verjährung

Stand: 10.06.2019

Bund68 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2332#abs-1 (1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2332#abs-2 (2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

§ 2331a § 2333