Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2329 Anspruch gegen den Beschenkten

Stand: 10.06.2019

Bund70 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2329#abs-1 (1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2329#abs-2 (2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2329#abs-3 (3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

§ 2328 § 2330