Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2329 Anspruch gegen den Beschenkten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 70
Nach Gewicht
- OLG Köln, 28.03.2007 – 2 U 37/06Zitiert von 1
- OLG Hamm, 27.10.2016 – 10 U 61/07Pflichtteilsergänzung: Wertermittlung eines geschenkten Betriebsvermögens und Berücksichtigung latenter Ertragsteuern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 08.10.2003 – II R 46/01Zitiert von 7
- OLG Brandenburg, 15.07.2025 – 3 U 25/24
- BGH, 13.11.2019 – IV ZR 317/17Verjährung eines Pflichtteilergänzungsanspruchs bei postmortaler VaterschaftsfeststellungZitiert von 11
- OLG Köln, 11.02.2009 – 2 U 80/03
Zuletzt entschieden
- LG München II, 23.12.2025 – 3 O 15506/24
- OLG Stuttgart, 09.12.2025 – 12 U 87/25
- OLG Nürnberg, 12.09.2025 – 1 U 2003/24 Erb
70 Entscheidungen zu § 2329 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2329 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2329#abs-1 (1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2329#abs-2 (2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2329#abs-3 (3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.