Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2333 Entziehung des Pflichtteils
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2333#abs-1 (1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2333#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.
Wird zitiert von 62 Entscheidungen zu § 2333 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.04.2005 – 1 BvR 1644/00Zur grundrechtlichen Gewährleistung des Pflichtteilsrechts der Kinder des Erblassers; zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Entziehung des Pflichtteils gemäß § 2333 Nr. 1 BGBZitiert von 18
- OLG Köln, 11.05.2009 – 2 U 77/05Zitiert von 2
- OLG Köln, 05.06.1997 – 1 U 111/96Zitiert von 1
- LG Bonn, 18.12.2019 – 2 O 66/19Zitiert von 3
- KG, 03.03.2020 – Not 5/19
- OLG Hamm, 07.03.2024 – 10 U 44/23
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.07.2026 – 3 U 76/24Gemeinschaftliches Testament: Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung; Voraussetzungen der Wechselbezüglichkeit einer Vermächtnisanordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Celle, 30.01.2026 – 10 W 81/25Zitiert von 1
- LG Ellwangen, 29.08.2025 – 3 O 315/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2333 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 2333 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3142)
BGBl. 2009 I S. 3142
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