Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2333 Entziehung des Pflichtteils
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 57
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.04.2005 – 1 BvR 1644/00Zur grundrechtlichen Gewährleistung des Pflichtteilsrechts der Kinder des Erblassers; zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Entziehung des Pflichtteils gemäß § 2333 Nr. 1 BGBZitiert von 16
- OLG Köln, 11.05.2009 – 2 U 77/05Zitiert von 2
- OLG Köln, 05.06.1997 – 1 U 111/96Zitiert von 1
- LG Bonn, 18.12.2019 – 2 O 66/19
- KG, 03.03.2020 – Not 5/19
- OLG Hamm, 07.03.2024 – 10 U 44/23
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 30.01.2026 – 10 W 81/25Zitiert von 1
- LG Ellwangen, 29.08.2025 – 3 O 315/24
- LG Köln, 29.07.2025 – 5 O 284/24
57 Entscheidungen zu § 2333 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2333 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2333#abs-1 (1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
1.
dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2.
sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3.
die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4.
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2333#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.