Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2331a Stundung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2331a#abs-1 (1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2331a#abs-2 (2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 2331a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Nürnberg-Fürth, 02.10.2024 – 6 O 4728/21
- OLG Saarbrücken, 16.02.2024 – 5 W 9/24
- BGH, 21.11.2018 – IV ZR 229/18Stundung des Pflichtteils: Beachtlichkeit einer bestrittenen Verwertungsmöglichkeit für das Nachlassgrundstück
- OLG Rostock, 20.06.2019 – 3 U 32/17Zitiert von 1
- BVerfG, 08.12.1976 – 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76Geltung des alten vor der Reform des Nichtehelichenrechts geltenden Erbrechts für vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche KinderZitiert von 28
- BGH, 12.03.2013 – XI ZR 227/12Bankinsolvenz: Stundungswirkung eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassenen vorübergehenden Zahlungsverbots; Feststellung von Verzugszinsforderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 05.07.2023 – 7 W 46/23
- OLG Hamm, 09.03.2023 – 10 U 25/22
- LG Berlin, 29.12.2022 – 64 S 254/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2331a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 2331a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3142)
BGBl. 2009 I S. 3142
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