Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung
Stand: 10.06.2019
Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 2025 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 28.02.2019 – IV ZR 153/18Rechtsstreit um Zahlungsansprüche aufgrund einer Erbenstellung: Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Eintritts einer im Testament enthaltenen auflösenden Bedingung; sekundäre Darlegungslast des verklagten AlleinerbenZitiert von 48
- OLG Brandenburg, 18.01.2019 – 7 W 109/18
- OLG Frankfurt am Main, 04.06.2018 – 16 U 118/17
- OLG Düsseldorf, 01.12.2017 – I - 7 U 151/16
- LG Wuppertal, 24.06.2016 – 2 O 210/15Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 27.06.2007 – 7 U 248/06Zitiert von 1
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