Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister
Stand: 29.12.2025
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 22.06.2022 – 6 W 7/21Zitiert von 1
- LG Freiburg, 19.03.2003 – 4 T 187/02
- OLG Brandenburg, 04.10.2022 – 3 W 109/22Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 30.10.2025 – 5 W 21/25Zitiert von 1
- KG, 29.12.2015 – 6 W 93/15Zitiert von 4
- AG Köln, 14.02.2017 – 39 VI 44/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 24.03.2026 – 2 W 37/26
- OLG Braunschweig, 21.01.2026 – 10 W 79/25
- AG München, 26.02.2025 – 623 VI 5480/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2249 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2249#abs-1 (1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§ 7 und 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, der §§ 6 bis 8 Absatz 1, der §§ 9, 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2249#abs-2 (2) Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2249#abs-3 (3) Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis gegeben ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2249#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2249#abs-5 (5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2249#abs-6 (6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.