Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- LG Potsdam, 06.03.2013 – 4 O 131/12Zitiert von 1
- OLG Hamm, 01.08.2012 – I-15 W 266/12
- BGH, 30.01.2018 – X ZR 119/15Testamentserrichtung: Konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung; Erforderlichkeit eines gesonderten Erklärungsbewusstseins hinsichtlich des Widerrufs einer bestimmten Willenserklärung; Willenserklärung in einem in amtliche Verwahrung genommenen TestamentZitiert von 3
- OLG Schleswig, 08.09.2021 – 2 Wx 49/21Zitiert von 2
- OLG München, 25.07.2018 – 34 Wx 174/18
- OLG Hamm, 12.09.2017 – 10 U 75/16Zitiert von 3
6 Entscheidungen zu § 2248 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.