Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.

§ 2247 § 2249