Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Stand: 10.06.2019
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 2248 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Potsdam, 06.03.2013 – 4 O 131/12Zitiert von 1
- OLG Hamm, 01.08.2012 – I-15 W 266/12
- BGH, 30.01.2018 – X ZR 119/15Testamentserrichtung: Konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung; Erforderlichkeit eines gesonderten Erklärungsbewusstseins hinsichtlich des Widerrufs einer bestimmten Willenserklärung; Willenserklärung in einem in amtliche Verwahrung genommenen TestamentZitiert von 4
- OLG Schleswig, 08.09.2021 – 2 Wx 49/21Zitiert von 2
- OLG München, 25.07.2018 – 34 Wx 174/18
- OLG Hamm, 12.09.2017 – 10 U 75/16Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 2248 neu gefasst durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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