Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2250 Nottestament vor drei Zeugen
Stand: 29.12.2025
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 22.06.2022 – 6 W 7/21Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 04.10.2022 – 3 W 109/22Zitiert von 1
- OLG Köln, 05.07.2017 – 2 Wx 86/17
- OLG Saarbrücken, 30.10.2025 – 5 W 21/25Zitiert von 1
- AG Köln, 14.02.2017 – 39 VI 44/16Zitiert von 1
- KG, 29.12.2015 – 6 W 93/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 21.01.2026 – 10 W 79/25
- OLG München, 30.10.2025 – 33 Wx 174/25 e
- AG München, 26.02.2025 – 623 VI 5480/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2250 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2250#abs-1 (1) Wer sich an einem Orte aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2250#abs-2 (2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2250#abs-3 (3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften des § 8 Absatz 1, der §§ 9, 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.