Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2232 Öffentliches Testament
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.01.1999 – 1 BvR 2161/94Genereller Ausschluß schreib- und sprechunfähiger Personen von der TestiermöglichkeitZitiert von 51
- OLG Hamm, 15.05.2000 – 15 W 476/99
- BGH, 23.02.2022 – IV ZB 24/21Testamentsvollstreckung: Einsetzung des einen Erbvertrag beurkundenden Notars als Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen TestamentZitiert von 2
- KG, 22.06.2022 – 6 W 7/21Zitiert von 1
- OLG München, 25.07.2018 – 34 Wx 174/18
- OLG Brandenburg, 04.10.2022 – 3 W 109/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 24.03.2026 – 2 W 37/26
- OLG Köln, 06.01.2026 – 2 W 214/25
- BGH, 20.11.2025 – V ZB 40/24Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei nicht namentlich benannten AbkömmlingenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2232 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.