Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben

Stand: 10.06.2019

Bund84 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2211#abs-1 (1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2211#abs-2 (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

§ 2210 § 2212