Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- BGH, 05.12.2007 – IV ZR 275/06Zitiert von 2
- LG Heidelberg, 13.05.2008 – 2 O 392/07Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 19.09.2008 – 3 Wx 98/03
- BVerfG, 25.03.2009 – 1 BvR 909/08
- BGH, 06.07.2012 – V ZR 122/11Übergabevertrag zur vorweggenommenen Erbfolge: Geltungsdauer eines schuldrechtlichen Verfügungsverbots; Sittenwidrigkeit des Vertrages bei übermäßiger Beschränkung der wirtschaftlichen HandlungsfreiheitZitiert von 6
- KG, 09.07.2013 – 6 W 32/13
Zuletzt entschieden
- KG, 15.12.2022 – 22 W 55/22
- KG, 11.01.2022 – 1 W 252/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 08.05.2018 – I-3 Wx 10/18
31 Entscheidungen zu § 2210 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2210 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.