Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 01.06.2015 – 11 Wx 29/15
- OLG Düsseldorf, 30.06.2015 – I-3 U 11/14
- OLG Stuttgart, 24.07.2025 – 2 U 30/23
- BGH, 24.02.2016 – IV ZR 342/15Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers beim persönlichen Erwerb eines in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils an einem GrundstückZitiert von 6
- BGH, 13.05.2014 – II ZR 250/12(Anordnung der unbeschränkten Testamentsvollstreckung: Ausübung der Gesellschafterbefugnisse hinsichtlich einer zum Nachlass gehörenden Beteiligung an einer GmbH; Einberufungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei gesellschaftsrechtlichem Stimmverbot)Zitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 06.03.2023 – 9 U 149/19
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.03.2024 – II ZB 4/23Dauertestamentsvollstreckung bei im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangenem Kommanditanteil
- SG Landshut, 13.10.2023 – S 1 BA 20/23 ER
- OLG München, 25.05.2023 – 33 Wx 36/23 e
27 Entscheidungen zu § 2206 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2206 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2206#abs-1 (1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2206#abs-2 (2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.