Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2338 Pflichtteilsbeschränkung
Stand: 17.08.2024
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 10.07.2025 – 43 T 81/24
- OLG Düsseldorf, 02.03.2011 – I-3 Wx 214/08
- OLG Köln, 01.03.2001 – 12 U 249/00
- BGH, 24.07.2019 – XII ZB 560/18Rückgriff wegen Betreuervergütung auf das Vermögen eines erbenden Betroffenen: Wirksamkeit eines Behindertentestaments trotz fehlender konkreter Verwaltungsanweisungen an den TestamentsvollstreckerZitiert von 9
- BGH, 14.05.2009 – V ZB 176/08
- LSG NRW, 18.10.2018 – L 9 SO 383/17
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 15.02.2016 – 8 W 59/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2338 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2338#abs-1 (1) Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2338#abs-2 (2) Auf Anordnungen dieser Art findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht.