Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2214 Gläubiger des Erben
Stand: 10.06.2019
Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 2214 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 10.07.2025 – 43 T 81/24
- BGH, 11.05.2006 – IX ZR 42/05Zitiert von 10
- AG Siegburg, 20.11.2024 – 36 M 639/24Zitiert von 1
- LG Bonn, 05.05.2004 – 9 O 287/03Zitiert von 1
- OVG Saarland, 17.03.2006 – 3 R 2/05Zitiert von 4
- BGH, 15.04.2015 – XII ZB 534/14Vergütung des Betreuers eines durch Behindertentestament begünstigten Betroffenen: Unmittelbare Betroffenheit und Beschwerderecht des Testamentsvollstreckers bei Vergütungsfestsetzung aus dem Vermögen des BetreutenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG München, 21.05.2026 – 34 Wx 71/26 e
- SG Lüneburg, 13.03.2025 – S 38 SO 97/24
- BGH, 19.07.2023 – IV ZB 31/22Beschwerdeantrag eines Pflichtteilsberechtigten auf Erstellung eines notariellen NachlassverzeichnissesZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2214 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.