Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2214 Gläubiger des Erben

Stand: 10.06.2019

Bund32 Entscheidungen

Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.

§ 2213 § 2215