Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2214 Gläubiger des Erben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- LG Bonn, 10.07.2025 – 43 T 81/24
- BGH, 11.05.2006 – IX ZR 42/05Zitiert von 10
- AG Siegburg, 20.11.2024 – 36 M 639/24Zitiert von 1
- LG Bonn, 05.05.2004 – 9 O 287/03Zitiert von 1
- OVG Saarland, 17.03.2006 – 3 R 2/05Zitiert von 4
- BGH, 15.04.2015 – XII ZB 534/14Vergütung des Betreuers eines durch Behindertentestament begünstigten Betroffenen: Unmittelbare Betroffenheit und Beschwerderecht des Testamentsvollstreckers bei Vergütungsfestsetzung aus dem Vermögen des BetreutenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- SG Lüneburg, 13.03.2025 – S 38 SO 97/24
- BGH, 19.07.2023 – IV ZB 31/22Beschwerdeantrag eines Pflichtteilsberechtigten auf Erstellung eines notariellen NachlassverzeichnissesZitiert von 7
- KG, 11.01.2022 – 1 W 252/21Zitiert von 1
32 Entscheidungen zu § 2214 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2214 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.