Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2217#abs-1 (1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2217#abs-2 (2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 2217 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 15.10.2010 – 4 U 134/10Zitiert von 5
- BGH, 10.05.2017 – XII ZB 614/16Betreuervergütung aus der Staatskasse: Mittellosigkeit des Betroffenen bei pflichtwidriger Freigabe des Nachlassgegenstandes durch den Dauertestamentsvollstrecker beim BehindertentestamentZitiert von 6
- OLG Hamm, 31.01.2023 – 15 W 269/22
- FG Hessen, 24.03.2015 – 4 K 2179/13Zitiert von 3
- OLG München, 16.07.2020 – 34 Wx 463/19Zitiert von 2
- LG Bonn, 10.07.2025 – 43 T 81/24
Zuletzt entschieden
- AG Siegburg, 20.11.2024 – 36 M 639/24Zitiert von 1
- LG Essen, 17.05.2024 – 9 O 318/23
- AG Nürnberg, 09.01.2024 – 35 VI 6726/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2217 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.