Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1941 Erbvertrag

Stand: 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1941#abs-1 (1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1941#abs-2 (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.

§ 1940 § 1942