Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1941 Erbvertrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- BFH, 08.08.2000 – II R 40/98Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 – L 7 SO 3057/12Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 08.12.2006 – 9 K 23/05Zitiert von 1
- BGH, 04.09.2024 – IV ZB 37/23Nachlasssache: Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung für die lenkende Ausschlagung eines werthaltigen NachlassesZitiert von 4
- BFH, 17.11.2021 – II R 39/19 · Erbfall nach italienischem RechtZitiert von 2
- BSG, 23.06.2020 – B 2 U 5/19 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Sonderrechtsnachfolge - Erlöschen der Geldleistungen gem § 59 S 2 SGB 1 - nicht anhängiges Verwaltungsverfahren im Zeitpunkt des Todes - Auslegung - Gesetzesmaterialien - Inhalt und Schranken des Erbrechts - Verhältnismäßigkeit - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - BK-Anzeigepflicht gem § 202 S 1 SGB 7 - Verfassungsmäßigkeit - informationelles Selbstbestimmungsrecht - Menschenwürde - Recht auf Leben - Recht auf körperliche Unversehrtheit - staatliche Schutzpflichten - Ärzte des Deutschen Mesotheliomregisters - arbeitsteiliges Zusammenwirken - Funktionseinheit - unverzügliche Meldepflicht bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit - Zurechenbarkeit der ärztlichen Meldepflichtverletzung - wesentliche Ursache - "gegen sich selbst" gerichtetes Handeln des Versicherten: Veranlassen der behandelnden Ärzte zur Unterlassung einer BK-Anzeige - sozialrechtlicher Nachteil des Rechtsnachfolgers)Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 06.01.2023 – 2 O 298/19
- LG Neuruppin, 12.08.2022 – 1 O 114/20Zitiert von 1
- FG Hessen, 18.05.2022 – 10 K 1940/17
21 Entscheidungen zu § 1941 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1941 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1941#abs-1 (1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1941#abs-2 (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.