Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2278#abs-1 (1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2278#abs-2 (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 2278 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 05.11.2020 – 31 Wx 415/17Zitiert von 1
- LG Hagen, 12.05.2021 – 3 O 50/19Zitiert von 1
- BGH, 08.07.2026 – IV ZR 256/25Beeinträchtigende Schenkung trotz Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag
- BGH, 26.03.2025 – IV ZB 15/24Erbvertrag: Wechselbezüglichkeit der Ersatzberufung eines Ersatzerben nach dem Vorversterben des Schlusserben durch einen der VertragsschließendenZitiert von 1
- LG Düsseldorf, 11.11.2014 – 1 O 215/12
- OLG Braunschweig, 14.10.2025 – 10 U 72/25
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 17.11.2025 – 7 W 17/25
- OLG Bremen, 09.05.2025 – 1 W 4/25
- OLG Braunschweig, 02.05.2025 – 10 W 44/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2278 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 2278 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
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