Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen

Stand: 10.06.2019

Bund39 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2278#abs-1 (1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2278#abs-2 (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.

§ 2277 § 2279