Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1940 Auflage

Stand: 10.06.2019

Bund29 Entscheidungen

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

§ 1939 § 1941