Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1940 Auflage

Stand: 10.06.2019

Bund31 Entscheidungen

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

←§ 1939 →§ 1941