Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschG§ 11
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 26.09.2024 – 14 W 95/23 (Wx)
- OLG Celle, 04.10.2011 – 17 W 16/11Zitiert von 1
- OLG Köln, 24.02.1992 – 2 Wx 41/91
- OLG Bamberg, 28.12.2022 – 7 W 39/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 20.04.2017 – 15 W 159/14Zitiert von 3
- OLG Hamm, 20.04.2017 – 15 W 152/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 VerschG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind.