Gesetze / Verschollenheitsgesetz

VerschG

§ 11

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind.

§ 10 § 12