Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2096 Ersatzerbe
Stand: 10.06.2019
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 2096 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 22.06.2020 – 19 W 91/19Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 13.03.2015 – 12 Wx 62/14
- BGH, 04.09.2024 – IV ZB 37/23Nachlasssache: Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung für die lenkende Ausschlagung eines werthaltigen NachlassesZitiert von 4
- KG, 21.08.2015 – 6 W 164/14
- OLG Frankfurt am Main, 12.05.2010 – 20 W 350/10Zitiert von 1
- BGH, 24.04.2024 – IV ZB 23/23Nachlasssache: Ausschlagungsberechtigung des Fiskus hinsichtlich einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines VorverstorbenenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 24.09.2025 – 3 W 149/24
- OLG Düsseldorf, 05.09.2025 – 3 W 104/25
- OLG Hamm, 19.03.2025 – 10 W 40/25
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