Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2674
BGBl. 2002 I S. 2674 · 34.312 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung schadensersatzrechtlicher
Vorschriften
Vom 19. Juli 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 2076), wird wie folgt geändert:
1. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. In ihm werden
in Satz 2 Nr. 1 die Wörter „und ihre Ursache im
Bereich der Entwicklung oder Herstellung haben“
gestrichen.
b) Folgende Absätze werden angefügt:
„(2) Ist das angewendete Arzneimittel nach den
Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Scha-
den zu verursachen, so wird vermutet, dass der
Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist.
Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der
Zusammensetzung und der Dosierung des ange-
wendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer
seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach
dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadens-
eintritt, nach dem Schadensbild und dem gesund-
heitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt
der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenhei-
ten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadens-
verursachung sprechen. Die Vermutung gilt nicht,
wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenhei-
ten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu ver-
ursachen. Ein anderer Umstand liegt nicht in der
Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den
Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den
Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen
der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche
nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der
fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht
gegeben sind.
(3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen
Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist ausge-
schlossen, wenn nach den Umständen davon aus-
zugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des
Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Ent-
wicklung und Herstellung haben.“
2. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
„§ 84a
Auskunftsanspruch
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begrün-
den, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat,
so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen
Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist
zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz
nach § 84 besteht, nicht erforderlich. Der Anspruch
richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer
bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechsel-
wirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachts-
fälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und
sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung
der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeu-
tung sein können. Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Ein
Auskunftsanspruch besteht insoweit nicht, als die
Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim
zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwie-
genden Interesse des pharmazeutischen Unterneh-
mers oder eines Dritten entspricht.
(2) Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Vor-
aussetzungen des Absatzes 1 auch gegenüber den
Behörden, die für die Zulassung und Überwachung
von Arzneimitteln zuständig sind. Die Behörde ist zur
Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit Anga-
ben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu hal-
ten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegen-
den Interesse des pharmazeutischen Unternehmers
oder eines Dritten entspricht.“
3. Dem § 87 wird folgender Satz angefügt:
„In diesem Fall kann auch wegen des Schadens, der
nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung
in Geld verlangt werden.“
4. § 88 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Angabe „einer Million
Deutsche Mark“ durch die Angabe „600 000 Euro“
und die Angabe „sechzigtausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „36 000 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Angabe „zweihundert Mil-
lionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „120 Mil-
lionen Euro“ und die Angabe „zwölf Millionen Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „7,2 Millionen Euro“
ersetzt.
5. In § 94a Abs. 1 werden vor dem Wort „erhoben“ die
Wörter „oder des § 84a Abs. 1“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli
2002 (BGBl. I S. 2634), wird wie folgt geändert:

1. § 249 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1.
b) Der bisherige Wortlaut des Satzes 2 wird Absatz 2.
c) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Beschädigung einer Sache schließt der
nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatz-
steuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich
angefallen ist.“
2. § 253 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der
Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbst-
bestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch
wegen des Schadens, der nicht Vermögensscha-
den ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert
werden.“
3. § 825 wird wie folgt gefasst:
„§ 825
Bestimmung zu sexuellen Handlungen
Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder
Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vor-
nahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt,
ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet.“
4. § 828 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebens-
jahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem
Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn
oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht
verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung
vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1
oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er
einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er
bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht
die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche
Einsicht hat.“
5. Nach § 839 wird folgender § 839a eingefügt:
„§ 839a
Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverstän-
diger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges
Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens ver-
pflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine
gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem
Gutachten beruht.
(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.“
6. In § 844 Abs. 2 Satz 2, § 1913 Satz 2, § 1923 Abs. 2,
§ 2070, § 2162 Abs. 2 und § 2178 wird jeweils das Wort
„erzeugt“ durch das Wort „gezeugt“ ersetzt.
7. § 847 wird aufgehoben.
8. In § 2101 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „erzeugte“ durch
das Wort „gezeugte“ ersetzt.
9. In § 2105 Abs. 2 und in § 2106 Abs. 2 Satz 1 wird
jeweils das Wort „erzeugten“ durch das Wort „gezeug-
ten“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Bundesberggesetzes
§ 117 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August
1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 2
der Verordnung vom 13. Mai 2002 (BGBl. I S. 1582) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im einleitenden Satz werden die Wörter „von Vermö-
gensschäden“ durch die Wörter „des Schadens“
ersetzt.
2. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Men-
schen haftet der Ersatzpflichtige für jede Person
bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder
bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000
Euro.“
Artikel 4
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586), wird wie
folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs
oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von
einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein
Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit
eines Menschen verletzt oder eine Sache beschä-
digt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der
Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines
Anhängers entsprechend anzuwenden.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht
wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren
Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stun-
de fahren kann, oder durch einen im Unfallzeitpunkt
mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhän-
ger,

2. wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahr-
zeugs oder des Anhängers tätig war oder
3. wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch
das Kraftfahrzeug oder durch den Anhänger beför-
dert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte
Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.“
3. § 8a wird wie folgt gefasst:
„§ 8a
Im Falle einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Per-
sonenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters,
wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen
Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausge-
schlossen noch beschränkt werden. Die Geschäfts-
mäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von
einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen
Rechts betrieben wird.“
4. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „erzeugt“ durch das
Wort „gezeugt“ ersetzt.
5. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefor-
dert werden.“
6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Ersatzpflichtige haftet
1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines Men-
schen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000
Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich
36 000 Euro;
2. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Men-
schen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in
Nummer 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem
Kapitalbetrag von insgesamt 3 000 000 Euro oder
bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 180 000
Euro; im Falle einer entgeltlichen, geschäftsmäßi-
gen Personenbeförderung gilt diese Beschränkung
jedoch nicht für den ersatzpflichtigen Halter des
Kraftfahrzeugs oder des Anhängers;
3. im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn durch
dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt wer-
den, nur bis zu einem Betrag von 300 000 Euro.“
7. Nach § 12 werden folgende Vorschriften eingefügt:
„§ 12a
(1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet der
Ersatzpflichtige
1. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Men-
schen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu
einem Kapitalbetrag von insgesamt 6 000 000 Euro
oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich
360 000 Euro,
2. im Falle der Sachbeschädigung an unbeweglichen
Sachen, auch wenn durch dasselbe Ereignis meh-
rere Sachen beschädigt werden, bis zu einem
Betrag von 6 000 000 Euro,
sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit der
beförderten Güter begründenden Eigenschaften verur-
sacht wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1 unberührt.
(2) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind
Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der
Straße nach den Anlagen A und B zu dem Europäi-
schen Übereinkommen vom 30. September 1957 über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils
geltenden Fassung verboten oder nur unter bestimm-
ten Bedingungen gestattet ist.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um
freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter oder um
Beförderungen in begrenzten Mengen unterhalb der im
Unterabschnitt 1.1.3.6. zu dem in Absatz 2 genannten
Übereinkommen festgelegten Grenzen handelt.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Scha-
den bei der Beförderung innerhalb eines Betriebes ent-
standen ist, in dem gefährliche Güter hergestellt, bear-
beitet, verarbeitet, gelagert, verwendet oder vernichtet
werden, soweit die Beförderung auf einem abge-
schlossenen Gelände stattfindet.
(5) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 12b
Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein
Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleisket-
tenfahrzeugs verursacht wird.“
8. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge
verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter
einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter
zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der
Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umstän-
den, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden
vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil ver-
ursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahr-
zeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die
Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Ab-
sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall
durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird,
das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des
Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtun-
gen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann,
wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahr-
zeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene
Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für
die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines
Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entspre-
chend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein
Kraftfahrzeug und einen Anhänger, durch ein Kraftfahr-
zeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine
Eisenbahn verursacht wird.“
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kraftfahr-
zeugs“ die Wörter „oder des Anhängers“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines
Kraftfahrzeugs oder Anhängers zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflich-
tung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Füh-
rern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu den
Haltern und Führern der anderen beteiligten Anhän-
ger, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer
die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwen-
den.“
Artikel 5
Änderung des Haftpflichtgesetzes
Das Haftpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „erzeugt“ durch das
Wort „gezeugt“ ersetzt.
3. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefor-
dert werden.“
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inha-
ber der Anlage haftet im Falle der Tötung oder Verlet-
zung eines Menschen für jede Person bis zu einem
Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Ren-
tenbetrag von jährlich 36 000 Euro.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „einhunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „300 000 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „einhunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „300 000 Euro“
ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(2) Wenn der Schaden einem der nach §§ 1, 2
Ersatzpflichtigen entstanden ist, gilt Absatz 1 auch
für die Haftung der Ersatzpflichtigen untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Ab-
sätzen 1 und 2 ist für den nach § 1 zum Schadens-
ersatz Verpflichteten ausgeschlossen, soweit die
Schienenbahn innerhalb des Verkehrsraumes einer
öffentlichen Straße betrieben wird und wenn der Un-
fall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht
ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffen-
heit der Fahrzeuge oder Anlagen der Schienenbahn
noch auf einem Versagen ihrer Vorrichtungen
beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann,
wenn sowohl der Betriebsunternehmer als auch die
beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Um-
ständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet
haben. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht
gegenüber dem Eigentümer einer Schienenbahn,
der nicht Betriebsunternehmer ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
neben den nach den §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen ein
anderer für den Schaden kraft Gesetzes verant-
wortlich ist.“
Artikel 6
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt
geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 27. April
2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „erzeugt“ durch das
Wort „gezeugt“ ersetzt.
2. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:
„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefor-
dert werden.“
3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Angabe „20 Kilo-
gramm“ durch die Angabe „25 Kilogramm“
sowie die Angabe „2,5 Millionen Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1,5 Millionen Euro“
ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „5 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 Millionen
Euro“ ersetzt.
cc) In Buchstabe c wird die Angabe „7,5 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „4,5 Millio-
nen Euro“ ersetzt.
dd) In Buchstabe d wird die Angabe „15 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „9 Millionen
Euro“ ersetzt.
ee) In Buchstabe e wird die Angabe „40 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „24 Millio-
nen Euro“ ersetzt.
ff) In Buchstabe f wird die Angabe „100 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „60 Millio-
nen Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Per-
son haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu
einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu
einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro.“
4. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer
beförderten Person haftet der Luftfrachtführer für
jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000
Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich
36 000 Euro.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „3 200 Deutsche Mark“
durch die Angabe „1 700 Euro“ ersetzt.
5. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird die
Angabe „35 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„20 000 Euro“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Zur Sicherung der in diesem Unterabschnitt
genannten Schadensersatzforderungen sind die
Luftfahrtunternehmen verpflichtet, in einer durch
Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe eine
Haftpflichtversicherung abzuschließen oder durch
Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren eine
Sicherheit zu leisten. Die nach Absatz 1 erforderli-
che Unfallversicherung kann auf die Pflicht nach
diesem Absatz angerechnet werden. Wird zur
Sicherung eine Haftpflichtversicherung abge-
schlossen, so gelten für diese die besonderen Vor-
schriften des Gesetzes über den Versicherungsver-
trag für die Pflichtversicherung. § 43 Abs. 2 bis 4 ist
entsprechend anzuwenden.“
6. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz ange-
fügt:
„(2) Durch die Vorschriften dieses Unterabschnitts
bleibt eine Haftung für Schäden von Fluggästen
nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union
unberührt.“
7. § 53 Abs. 3 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610),
zuletzt geändert durch Artikel 448 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geän-
dert:
1. Dem § 102 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Haftpflichtversi-
cherungsverträge des Luftfahrtunternehmens zur
Deckung der Haftung aus dem Beförderungsvertrag
entsprechend.“
2. § 103 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Der Haft-
pflichtversicherungsvertrag“ die Wörter „des Luft-
fahrzeughalters“ eingefügt.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrt-
unternehmens muss die sich aus dem Beförde-
rungsvertrag für das Luftfahrtunternehmen erge-
bende Haftung decken.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme
bestimmt sich bei Luftfahrzeugen, mit Ausnahme
der in Absatz 3 bezeichneten, für den Haftpflicht-
versicherungsvertrag des Luftfahrzeughalters nach
§ 37 des Luftverkehrsgesetzes. Für den Haftpflicht-
versicherungsvertrag des Luftfahrtunternehmens
bestimmt sich die Mindesthöhe der Versicherungs-
summe nach § 46 des Luftverkehrsgesetzes.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satz werden die Wörter „muss
mindestens für folgende Haftungssummen
Deckung nachgewiesen werden“ durch die
Wörter „muss der Haftpflichtversicherungsver-
trag des Luftfahrzeughalters mindestens für
folgende Haftungssummen Deckung gewäh-
ren“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „fünfunddreißig-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„20 000 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „fünfundsiebzig-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„40 000 Euro“ ersetzt.
dd) In Nummer 3 wird die Angabe „fünftausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“
ersetzt.
3. In § 104 werden die Wörter „der versicherte Halter“
durch die Wörter „der Versicherungsnehmer“ ersetzt.
4. § 105 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Sicherheitsleistung des Luftfahrzeughalters
und des Luftfahrtunternehmens durch Hinterlegung
von Geld oder Wertpapieren gelten die Vorschriften
des bürgerlichen Rechts.“
5. In § 108 Nr. 14 wird das Wort „Halter“ durch das Wort
„Versicherungsnehmer“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
über die Unzulässigkeit der Sicherungs-
beschlagnahme von Luftfahrzeugen
§ 5 des Gesetzes über die Unzulässigkeit der Siche-
rungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-12, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Die in diesem Gesetz bestimmten Vergünstigungen
genießen Luftfahrzeuge aus Staaten, für die das Inkraft-
treten des Abkommens vom 29. Mai 1933 zur Vereinheit-
lichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme
von Luftfahrzeugen (RGBl. 1935 II S. 301) im Bundes-
gesetzblatt bekannt gemacht worden ist.“
Artikel 9
Umstellung von Vorschriften
auf Euro und Folgeänderungen
(1) § 8 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt
durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „250 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „130 000 Euro“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „250 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „130 000 Euro“ ersetzt.
(2) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066),
zuletzt geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geän-
dert:
1. Dem § 32 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefor-
dert werden.“
2. In § 33 Satz 1 wird die Angabe „einhundertsechzig Mil-
lionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „85 Millionen
Euro“ ersetzt.
(3) Das Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989
(BGBl. I S. 2198), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1478), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefor-
dert werden.“
2. In § 10 Abs. 1 wird die Angabe „160 Millionen Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „85 Millionen Euro“
ersetzt.
3. In § 11 wird die Angabe „1 125 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
(4) Das Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2634) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:
„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefor-
dert werden.“
2. In § 15 Satz 1 werden die Angaben „einhundertsechzig
Millionen Deutsche Mark“ durch die Angaben „85 Millio-
nen Euro“ ersetzt.
3. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
(5) In den §§ 451c und 451e des Handelsgesetzbuchs
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2010) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„1 200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „620 Euro“
ersetzt.
Artikel 10
Weitere Folgeänderungen
(1) § 52 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt
durch Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit
oder der Freiheit ist auch der Schaden, der nicht Ver-
mögensschaden ist, durch eine billige Entschädigung
auszugleichen.“
(2) In § 77 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I
S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 2 des Geset-
zes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 847 BGB“ durch die Angabe „§ 253
Abs. 2 BGB“ ersetzt.
(3) § 20 des Gesetzes über die Abgeltung von Besat-
zungsschäden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 624-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 auch wegen des Scha-
dens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Ent-
schädigung in Geld gewährt.“
(4) § 29 Abs. 2 des Atomgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2002
(BGBl. I S. 1351) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(2) Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert
werden.“
(5) In § 25d Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch die Verordnung vom
24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 847 BGB“ durch die Angabe „§ 253 Abs. 2
BGB“ ersetzt.
(6) In § 12 Abs. 2 Satz 1 des Pflichtversicherungsgeset-
zes in der Fassung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2002
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 847 BGB“ durch die Angabe „§ 253 Abs. 2 BGB“
ersetzt.
Artikel 11
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung können auf Grund der einschlägigen
Ermächtigung des Luftverkehrsgesetzes durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember

2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird folgende
Vorschrift angefügt:
„§ 8
Übergangsvorschriften
zum Zweiten Gesetz zur Änderung
schadensersatzrechtlicher Vorschriften
vom 19. Juli 2002
(1) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung scha-
densersatzrechtlicher Vorschriften im
1. Arzneimittelgesetz,
2. Bürgerlichen Gesetzbuch,
3. Bundesberggesetz,
4. Straßenverkehrsgesetz,
5. Haftpflichtgesetz,
6. Luftverkehrsgesetz,
7. Bundesdatenschutzgesetz,
8. Gentechnikgesetz,
9. Produkthaftungsgesetz,
10. Umwelthaftungsgesetz,
11. Handelsgesetzbuch,
12. Bundesgrenzschutzgesetz,
13. Bundessozialhilfegesetz,
14. Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden,
15. Atomgesetz,
16. Bundesversorgungsgesetz,
17. Pflichtversicherungsgesetz und
in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geänderten Vor-
schriften sind mit Ausnahme des durch Artikel 1 Nr. 2 des
Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrecht-
licher Vorschriften eingefügten § 84a des Arzneimittel-
gesetzes und des durch Artikel 1 Nr. 4 des Zweiten Geset-
zes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften
geänderten § 88 des Arzneimittelgesetzes anzuwenden,
wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002
eingetreten ist.
(2) Der durch Artikel 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften einge-
fügte § 84a des Arzneimittelgesetzes ist auch auf Fälle
anzuwenden, in denen das schädigende Ereignis vor dem
1. August 2002 eingetreten ist, es sei denn, dass zu die-
sem Zeitpunkt über den Schadensersatz durch rechts-
kräftiges Urteil entschieden war oder Arzneimittelanwen-
der und pharmazeutischer Unternehmer sich über den
Schadensersatz geeinigt hatten.
(3) Der durch Artikel 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geän-
derte § 88 des Arzneimittelgesetzes ist erst auf Fälle an-
zuwenden, in denen das schädigende Ereignis nach dem
31. Dezember 2002 eingetreten ist.“
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
der Justiz
Däubler-Gmelin
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2674. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0514cde089b50a55….