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Artikel 2 · BT-Drs. 14/7752 · S. 22
Zu Artikel 2 Nr. 1c
Zu Artikel 2 Nr. 1c Mit Artikel 2 Nr. 1c soll der Umfang des Schadensersatzes neu gestaltet werden. Dabei bleibt der Grundsatz der Natu- ralrestitution das bestimmende Prinzip. Sowohl beim Perso- nen- als auch beim Sachschaden soll der Geschädigte – wahlweise – weiterhin die Herstellung des ursprünglichen Zustands durch den Schädiger (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den hierfür erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) verlangen können. Für den Ersatz von Personenschäden oder Sachfolgeschä- den (wie z. B. Sachverständigenkosten oder Kosten für die Anmietung einer Ersatzsache während der Dauer der Repa- ratur des Sachschadens), ist anerkannt, dass der Ge- schädigte den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets nur dann und insoweit verlangen kann, als er zur Her- stellung des ursprünglichen Zustands auch tatsächlich ange- fallen ist. Personen- und Sachfolgeschäden werden also konkret und nicht fiktiv abgerechnet. Hieran soll nichts ge- ändert werden. Anders sieht die Rechtslage nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung bei reinen Sachschäden aus: Hier soll der Geschädigte seinen Schaden nach den nur gedachten Kos- ten abrechnen können, nämlich entweder den Kosten für eine Reparatur des Sachschadens in einer Fachwerkstatt oder – wenn die Reparaturkosten die Ersatzbeschaffungs- kosten unverhältnismäßig übersteigen würden – den Kosten für eine Ersatzbeschaffung bei einem Fachhändler. Die Ab- rechnung soll unabhängig davon möglich sein, ob und in welcher Höhe die Kosten zur Schadensbeseitigung tatsäch- lich angefallen sind. Sie erfolgt also – anders als bei Perso- nenschäden und Sachfolgeschäden – fiktiv. Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/7752 Hier setzt die Änderung an, indem sie bestimmt, dass Um- satzsteuer nur noch dann und insoweit
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.590 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/7752, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 104.092–116.682 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.68) +D1D2D3 · Prüfwert c970511c3bfc36ec….
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