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Artikel 2 · BT-Drs. 14/7752 · S. 22

Zu Artikel 2 Nr. 1c

Zu Artikel 2 Nr. 1c
Mit Artikel 2 Nr. 1c soll der Umfang des Schadensersatzes
neu gestaltet werden. Dabei bleibt der Grundsatz der Natu-
ralrestitution das bestimmende Prinzip. Sowohl beim Perso-
nen- als auch beim Sachschaden soll der Geschädigte –
wahlweise – weiterhin die Herstellung des ursprünglichen
Zustands durch den Schädiger (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den
hierfür erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1
BGB) verlangen können.
Für den Ersatz von Personenschäden oder Sachfolgeschä-
den (wie z. B. Sachverständigenkosten oder Kosten für die
Anmietung einer Ersatzsache während der Dauer der Repa-
ratur des Sachschadens), ist anerkannt, dass der Ge-
schädigte den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag
stets nur dann und insoweit verlangen kann, als er zur Her-
stellung des ursprünglichen Zustands auch tatsächlich ange-
fallen ist. Personen- und Sachfolgeschäden werden also
konkret und nicht fiktiv abgerechnet. Hieran soll nichts ge-
ändert werden.
Anders sieht die Rechtslage nach inzwischen gefestigter
Rechtsprechung bei reinen Sachschäden aus: Hier soll der
Geschädigte seinen Schaden nach den nur gedachten Kos-
ten abrechnen können, nämlich entweder den Kosten für
eine Reparatur des Sachschadens in einer Fachwerkstatt
oder – wenn die Reparaturkosten die Ersatzbeschaffungs-
kosten unverhältnismäßig übersteigen würden – den Kosten
für eine Ersatzbeschaffung bei einem Fachhändler. Die Ab-
rechnung soll unabhängig davon möglich sein, ob und in
welcher Höhe die Kosten zur Schadensbeseitigung tatsäch-
lich angefallen sind. Sie erfolgt also – anders als bei Perso-
nenschäden und Sachfolgeschäden – fiktiv.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/7752
Hier setzt die Änderung an, indem sie bestimmt, dass Um-
satzsteuer nur noch dann und insoweit 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.590 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/7752, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 104.092–116.682 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.68) +D1D2D3 · Prüfwert c970511c3bfc36ec….

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