Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1836 Vergütung des Vormunds
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1836?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1836?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1836?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.
Änderungsverlauf
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21.04.2005 Ausfertigung
§ 1836 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I 1073)
BGBl. 2005 I S. 1073
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 1836 geändert durch Artikel 4 Abs. 34 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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