Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1836 Vergütung des Vormunds

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1836?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1836?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1836?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.

§ 1778 § 1780