Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1834 Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1834#abs-1 (1) Den Umgang des Betreuten mit anderen Personen darf der Betreuer mit Wirkung für und gegen Dritte nur bestimmen, wenn der Betreute dies wünscht oder ihm eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 droht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1834#abs-2 (2) Die Bestimmung des Aufenthalts umfasst das Recht, den Aufenthalt des Betreuten auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen und, falls erforderlich, die Herausgabe des Betreuten zu verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1834#abs-3 (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Betreuungsgericht auf Antrag.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1834 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 03.12.2025 – XII ZB 59/25Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger bei Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenbereich "Bestimmung des Umgangs"
- BVerfG, 25.01.2023 – 2 BvR 2255/22Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl Besuchsrechts der Beschwerdeführerin bei ihrer in einem Pflegeheim lebenden, unter Betreuung stehenden Mutter und Hausverbot seitens des Pflegeheims - Subsidiaritätsgrundsatz gebietet Durchführung eines Betreuungsverfahren bzgl einer UmgangsregelungZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.