Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1834 Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1834#abs-1 (1) Den Umgang des Betreuten mit anderen Personen darf der Betreuer mit Wirkung für und gegen Dritte nur bestimmen, wenn der Betreute dies wünscht oder ihm eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 droht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1834#abs-2 (2) Die Bestimmung des Aufenthalts umfasst das Recht, den Aufenthalt des Betreuten auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen und, falls erforderlich, die Herausgabe des Betreuten zu verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1834#abs-3 (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Betreuungsgericht auf Antrag.

§ 1833 § 1835