Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1822 Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 114
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 18.03.2016 – 2 WF 170/15
- OLG Köln, 22.09.2000 – 6 U 19/96Zitiert von 2
- OLG Köln, 22.09.2000 – 6 U 20/96Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 29.07.2020 – 2-13 O 79/20
- BGH, 18.12.2013 – IV ZR 207/13Familiengerichtliche Genehmigung: Abgrenzung von Schiedsvereinbarung und Schiedsgutachtenvereinbarung; Notwendigkeit der Genehmigung bei Abschluss einer Schiedsgutachtervereinbarung durch einen Vormund oder NachlasspflegerZitiert von 5
- OLG München, 12.06.2023 – 34 Wx 120/23 e
Zuletzt entschieden
- VG München, 02.12.2024 – M 10 K 22.2450
- BGH, 04.09.2024 – IV ZB 37/23Nachlasssache: Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung für die lenkende Ausschlagung eines werthaltigen NachlassesZitiert von 4
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 03.07.2024 – VerfGH 76/24.VB-1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1822 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.