Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1822 Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen
Stand: 01.01.2023
Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.
Wird zitiert von 110 Entscheidungen zu § 1822 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 18.03.2016 – 2 WF 170/15
- OLG Köln, 22.09.2000 – 6 U 19/96Zitiert von 2
- OLG Köln, 22.09.2000 – 6 U 20/96Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 29.07.2020 – 2-13 O 79/20
- BGH, 18.12.2013 – IV ZR 207/13Familiengerichtliche Genehmigung: Abgrenzung von Schiedsvereinbarung und Schiedsgutachtenvereinbarung; Notwendigkeit der Genehmigung bei Abschluss einer Schiedsgutachtervereinbarung durch einen Vormund oder NachlasspflegerZitiert von 5
- OLG Hamm, 02.08.2017 – 15 W 263/16
Zuletzt entschieden
- VG München, 02.12.2024 – M 10 K 22.2450
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 03.07.2024 – VerfGH 76/24.VB-1
- FG Berlin-Brandenburg, 12.10.2023 – 14 K 14121/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1822 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1822 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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