Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1643 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 103
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Nach Gewicht
- BGH, 04.09.2024 – IV ZB 37/23Nachlasssache: Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung für die lenkende Ausschlagung eines werthaltigen NachlassesZitiert von 4
- OLG Hamm, 28.06.2018 – 11 WF 112/18
- OLG Naumburg, 06.05.2013 – 3 WF 260/12
- OLG Köln, 06.03.2015 – 2 Wx 44/15
- KG, 04.03.2019 – 19 WF 12/19
- OLG Hamm, 13.12.2013 – 15 W 374/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 18.09.2025 – 20 W 40/25
- OLG Düsseldorf, 14.03.2025 – 3 W 9/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 29.10.2024 – 3 Wx 158/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1643 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1643#abs-1 (1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1643#abs-2 (2) Nicht genehmigungsbedürftig gemäß § 1850 sind Verfügungen über Grundpfandrechte sowie Verpflichtungen zu einer solchen Verfügung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1643#abs-3 (3) Tritt der Anfall einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, ist die Genehmigung abweichend von § 1851 Nummer 1 nur dann erforderlich, wenn der Elternteil neben dem Kind berufen war. Ein Auseinandersetzungsvertrag und eine Vereinbarung, mit der das Kind aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet, bedarf keiner Genehmigung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1643#abs-4 (4) Die Eltern bedürfen abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines anderen Vertrags, durch den das Kind zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes fortdauern soll. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
§ 1853 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1643#abs-5 (5) § 1854 Nummer 6 bis 8 ist nicht anzuwenden.