Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1823 Vertretungsmacht des Betreuers
Stand: 01.01.2023
In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 1823 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.07.2023 – XII ZB 115/23Berufsbetreuung: Anspruch auf Aufwendungsersatz für Erstellung einer EinkommensteuererklärungZitiert von 1
- BGH, 24.05.2023 – V ZB 22/22Amtspflichten des Notars bei der Ausfertigung von Urkunden: Erteilung von Ausfertigen nach Weisung der Berechtigten; Verweigerung der Erteilung einer weiteren Ausfertigung der Vollmachtsurkunde an den Bevollmächtigten bei Kenntnis von einem Vollmachtswiderruf; Widerruf einer General- und Vorsorgevollmacht durch den Betreuer des VollmachtgebersZitiert von 2
- VG Köln, 06.02.2025 – 9 L 2101/24
- ArbG Oldenburg (Oldenburg), 24.04.2024 – 7 Ca 2/24Zitiert von 1
- BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23Tarifvertragsparteien und GleichbehandlungZitiert von 89
- BGH, 01.04.2026 – XII ZB 647/24(Stillschweigende Genehmigung eines Scheidungsantrags bei Bestellung eines Betreuers für die Vertretung in einem Ehescheidungsverfahren)
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 17.02.2026 – 3 U 23/25
- LG Essen, 08.09.2025 – 15 T 210/24
- OLG Celle, 18.07.2025 – 2 Ws 178/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1823 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1823 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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