Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1809 Ergänzungspflegschaft

Stand: 01.01.2023

FamilienrechtBund2 Fassungen47 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1809#abs-1 (1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1809#abs-2 (2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.

§ 1808 § 1810