Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1809 Ergänzungspflegschaft
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1809#abs-1 (1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1809#abs-2 (2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 1809 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 10.04.2025 – 2 WF 33/25
- KG, 13.11.2014 – 8 U 35/14Zitiert von 1
- BGH, 18.04.2024 – V ZB 51/23Grundbuchsache: Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück des Elternteils durch das minderjährige Kind; Erforderlichkeit der Genehmigung der Auflassung durch einen ErgänzungspflegerZitiert von 2
- LG Bochum, 21.10.2024 – 7 T 303/23
- OLG Frankfurt am Main, 18.07.2024 – 6 UF 119/24Zitiert von 3
- OLG Nürnberg, 23.05.2024 – 10 WF 168/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 50/25Beistandschaft und Postulationsfähigkeit des örtlich zuständigen Jugendamts
- BVerfG, 23.03.2026 – 1 BvR 580/26Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines im Inland wohnenden Vaters gegen die Aufhebung bzw Ablehnung eines sorgerechtlichen Ausreiseverbots (Grenzsperre) bzgl seiner mit der Mutter überwiegend in der Ukraine lebenden Kinder - Vertretungsbefugnis eines einzelnen Elternteil bei gemeinsamem Sorgerecht fraglich - zudem mangelnde Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der betroffenen Kinder oder des beschwerdeführenden Vaters
- OLG Karlsruhe, 03.03.2026 – 20 WF 153/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1809 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1809 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.